Das Wegzugsjahr wird grundsätzlich als Ganzes beurteilt
Der IRPF-Zeitraum ist das Kalenderjahr (Artikel 12.1 Ley 35/2006). Die Ansässigkeit wird über dieses Jahr beurteilt (Artikel 9.1). Wer im Jahresverlauf wegzieht, kann für das gesamte Jahr ansässig bleiben: etwa nach mehr als 183 Tagen in Spanien einschließlich der grundsätzlich mitgerechneten gelegentlichen Abwesenheiten, sofern keine andere steuerliche Ansässigkeit nachgewiesen wird, oder bei fortbestehendem wirtschaftlichem Mittelpunkt hier. Dann wird grundsätzlich das weltweite Jahreseinkommen erklärt.
Behandelt das Zielland Sie im selben Jahr ebenfalls als ansässig, prüfen wir das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen anhand Ihrer konkreten Daten. Das Datum des Flugtickets entscheidet die Frage nicht allein. Hintergrund: Steuerliche Ansässigkeit in Spanien.
Noch nicht zugerechnete Einkünfte in der letzten Erklärung
Endet die IRPF-Steuerpflicht wegen des Ansässigkeitswechsels, werden alle nach den zeitlichen Zuordnungsregeln noch nicht erklärten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten zu erklärenden Zeitraums einbezogen. Falls nötig, erfolgt dies durch eine ergänzende Erklärung ohne Sanktion, Verzugszins oder Zuschlag (Artikel 14.3).
Beim Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat können Sie stattdessen wählen, diese Einkünfte jeweils bei Zufluss durch eine ergänzende Erklärung für den letzten Zeitraum zu erfassen.
Wegzugsbesteuerung bei Aktien und Gesellschaftsanteilen
Artikel 95 bis.1 kann beim Verlust der Ansässigkeit einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Markt- und Anschaffungswert auslösen. Dafür müssen Sie in mindestens zehn der fünfzehn Zeiträume vor dem letzten zu erklärenden Zeitraum IRPF-steuerpflichtig gewesen sein. Zusätzlich muss eine der folgenden Wertgrenzen überschritten sein:
- Der Marktwert sämtlicher Aktien und Beteiligungen beträgt insgesamt mehr als 4.000.000 Euro.
- Wird diese Grenze nicht überschritten: Sie halten am Stichtag des letzten Zeitraums mehr als 25 % an einer Gesellschaft und diese Beteiligung ist mehr als 1.000.000 Euro wert. Dann ist nur diese Beteiligung erfasst.
Der Gewinn gehört zur Bemessungsgrundlage für Spar- und Kapitaleinkünfte des letzten Zeitraums (Artikel 95 bis.2). Nicht in jedem Fall ist die Steuer sofort zu zahlen. Bei vorübergehender beruflicher Entsendung in einen Staat, der kein Steuerparadies ist, oder bei einem anderen vorübergehenden Wegzug in einen Staat mit einem Abkommen einschließlich Informationsaustausch kann auf Antrag eine Stundung möglich sein (Artikel 95 bis.4).
Wer ohne vorherige Veräußerung der Anteile erneut IRPF-steuerpflichtig wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Erstattung beantragen (Artikel 95 bis.5). Beim Wegzug in die EU oder einen EWR-Staat mit wirksamem Informationsaustausch besteht ein besonderes Wahlrecht: Die Steuererklärung mit eigener Steuerberechnung (autoliquidación) erfolgt dann nur, wenn innerhalb der folgenden zehn Jahre die Beteiligungen veräußert werden, die EU-/EWR-Ansässigkeit endet oder die Mitteilungspflicht verletzt wird. Die Einzelbedingungen sind zu prüfen (Artikel 95 bis.6). Dafür sieht die spanische Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) Modelo 113 vor.
Spanische Staatsangehörige beim Wegzug in ein Steuerparadies
Wer die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und eine neue steuerliche Ansässigkeit in einem als Steuerparadies eingestuften Staat oder Gebiet nachweist, bleibt im Wegzugsjahr und den folgenden vier Jahren IRPF-steuerpflichtig (Artikel 8.2). Der Wegzug beendet die spanische Steuerpflicht für diese Jahre daher nicht.
Was danach in Spanien zu erklären bleibt
Spanische Einkünfte unterliegen nach dem Wechsel grundsätzlich der spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR). Siehe Modelo 210 und Immobilienverkauf als Nichtansässiger.
Wir prüfen das letzte Ansässigkeitsjahr, ausstehende zeitliche Zurechnungen und eine mögliche Wegzugsbesteuerung, bevor die letzte Erklärung erstellt wird. Danach betreuen wir die verbleibenden spanischen Steuerpflichten.
Rechtsgrundlagen sind Artikel 8.2, 9.1, 12.1, 14.3 und 95 bis.1, 2, 4, 5 und 6 Ley 35/2006. Quellenstand: 23. Oktober 2026; letzte Aktualisierung des Gesetzestexts im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE): 7. Oktober 2026.