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Steuerliche Ansässigkeit beim Umzug nach Spanien

Sie sind nach Spanien gezogen und beziehen weiterhin Einkünfte aus dem Ausland? Wir prüfen Ihre steuerliche Ansässigkeit und die erforderlichen spanischen Erklärungen anhand Ihrer Aufenthaltszeiten, Einkünfte und der beteiligten Staaten. Dazu gehören das Zuzugsjahr, die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Frage, ob die besondere Besteuerung für Zuziehende infrage kommt. Von Paterna bei Valencia aus arbeiten wir online für Kunden in ganz Spanien und vereinbaren den Preis vorab.

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Die spanische Einkommensteuer teilt das Jahr grundsätzlich nicht auf

Die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) erfasst Einkünfte unabhängig davon, wo sie erzielt wurden (Ley 35/2006, Artikel 2). Der Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr (Artikel 12.1); für dieses Jahr wird auch die Ansässigkeit beurteilt (Artikel 9.1). Sind Sie im Zuzugsjahr steuerlich in Spanien ansässig, gilt das grundsätzlich für das ganze Jahr. In die spanische Einkommensteuererklärung, die Renta, gehören dann auch ausländische Einkünfte aus der Zeit vor dem Umzug.

Behandelt der Herkunftsstaat Sie im selben Jahr ebenfalls als ansässig, entscheidet ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Staat die Ansässigkeit für Abkommenszwecke zuzuordnen ist. Das Ankunftsdatum allein reicht daher für eine belastbare Antwort nicht aus.

Mehr als 183 Tage – mit gelegentlichen Abwesenheiten

Als ansässig gilt, wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. Gelegentliche Abwesenheiten werden mitgerechnet, sofern keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Bei als Steuerparadies eingestuften Staaten oder Gebieten kann die spanische Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) den Nachweis eines Aufenthalts von 183 Tagen dort verlangen (Artikel 9.1.a IRPF-Gesetz).

Unabhängig von dieser Tageszahl besteht Ansässigkeit auch dann, wenn der wesentliche Schwerpunkt oder die Basis Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien liegt (Artikel 9.1.b). Wer am 1. Mai einzieht und bis Jahresende bleibt, kommt auf 245 Tage. Reisen einfach abzuziehen, kann falsch sein: Gelegentliche Abwesenheiten zählen unter den genannten Voraussetzungen mit.

Die Familie kann eine Ansässigkeitsvermutung auslösen

Leben der nicht rechtlich getrennte Ehepartner und die unterhaltsabhängigen minderjährigen Kinder nach denselben Kriterien gewöhnlich in Spanien, wird Ihre Ansässigkeit hier vermutet. Diese Vermutung ist widerlegbar. Wenn die Familie bereits in Spanien lebt, während das Unternehmen im Herkunftsstaat bleibt, kommt es auf die Beweise zur Widerlegung an – nicht allein auf das Zählen der Tage.

Ausländische Einkünfte und dort gezahlte Steuern

In Spanien ansässige Personen erklären ihr Welteinkommen. Dazu können auch Gewinne aus einer weiterhin betriebenen ausländischen selbständigen Tätigkeit gehören. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten verteilen.

Für im Ausland erzielte und dort besteuerte Einkünfte oder Gewinne ist grundsätzlich der kleinere Betrag anrechenbar: entweder die tatsächlich gezahlte, gleichartige oder vergleichbare ausländische Steuer oder der Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen effektiven spanischen Steuersatz auf den im Ausland besteuerten Teil der Bemessungsgrundlage ergibt (Artikel 80.1 IRPF-Gesetz). Eine unbeschränkte Anrechnung gibt es also nicht. Bei selbständiger Tätigkeit in zwei EU-Staaten ist außerdem die Sozialversicherung gesondert zu prüfen: Selbständige Tätigkeit in zwei EU-Staaten (auf Spanisch).

Digitale Nomaden und die Sonderregelung für Zuziehende

Wer durch den Zuzug in Spanien steuerlich ansässig wird, kann unter den Voraussetzungen von Artikel 93.1 IRPF-Gesetz im Zuzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren nach besonderen Regeln der spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) besteuert werden und bleibt dabei IRPF-Steuerpflichtiger.

Vorausgesetzt wird unter anderem, dass in den vorherigen fünf Steuerjahren keine Ansässigkeit in Spanien bestand. Der Umzug muss im ersten Anwendungsjahr oder im Vorjahr erfolgen und einen gesetzlich vorgesehenen Grund haben: ein Arbeitsverhältnis, eine Tätigkeit als Geschäftsführer beziehungsweise Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft (administrador), eine begünstigte unternehmerische Tätigkeit oder eine Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft. Für jede Gruppe gelten eigene Bedingungen. Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte sind grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen die beiden letztgenannten Fallgruppen.

Beim Arbeitsverhältnis erfasst das Gesetz auch ausschließlich mittels Computer-, Telekommunikations- und Telematiksystemen ausgeübte Fernarbeit, insbesondere Beschäftigte mit einem Visum für internationales Telearbeiten. Wer einer ausländischen Firma als Selbständiger Rechnungen stellt, erfüllt dadurch allein diese an ein Arbeitsverhältnis gebundene Voraussetzung nicht. Möglich bleiben andere gesetzliche Zugangswege, etwa die unternehmerische Tätigkeit nach Artikel 70 Ley 14/2013 oder eine begünstigte hochqualifizierte Tätigkeit; auch deren Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Während der Anwendung gelten sämtliche Arbeitseinkünfte und Einkünfte aus der begünstigten unternehmerischen Tätigkeit als in Spanien erzielt (Artikel 93.2.b). Für Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne gilt eine eigene Tarifskala. Die übrigen erfassten Einkünfte werden mit 24 % bis 600.000 Euro und 47 % auf den darüber liegenden Betrag besteuert (Artikel 93.2.e in Verbindung mit Artikel 25.1.f IRNR). Bei der Vermögensteuer besteht eine beschränkte, auf spanisches Vermögen bezogene Steuerpflicht, die obligación real.

Die Wahl muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Tätigkeitsbeginn angezeigt werden. Maßgeblich ist das Datum in der spanischen Sozialversicherungsanmeldung, im Nachweis über die Fortgeltung des Sozialversicherungsrechts des Herkunftsstaats oder – falls keine Anmeldung vorgeschrieben ist – im Nachweis des Tätigkeitsbeginns (Artikel 116.1 IRPF-Verordnung).

Auch Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren oder Kinder mit Behinderung unabhängig vom Alter sowie bei unverheirateten Eltern der andere Elternteil können unter weiteren Bedingungen optieren. Sie müssen gemeinsam mit der hauptberechtigten Person oder später, noch vor Ablauf ihres ersten Anwendungsjahres, zuziehen; ihre zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen müssen unter derjenigen der hauptberechtigten Person liegen (Artikel 93.3). Die Wahlfrist beträgt sechs Monate ab Einreise oder, falls später, bis zum Ende der Wahlfrist der hauptberechtigten Person.

Ob sich die Regelung lohnt, hängt vom gesamten Einkommensbild in Spanien und im Ausland ab. Sie erfasst nur die gesetzlich als spanisch eingeordneten Einkünfte, darunter aber sämtliche genannten Arbeitseinkünfte. Deshalb vergleichen wir sie mit der allgemeinen Besteuerung, bevor Sie sich entscheiden.

Auslandsvermögen im ersten Jahr

Sind Sie bereits im Zuzugsjahr ansässig und halten im Ausland Konten, Wertpapiere, Versicherungen oder Immobilien, kann Modelo 720 erforderlich sein. Für im Ausland verwahrte virtuelle Währungen kann Modelo 721 hinzukommen, wenn der Verwahrer private Schlüssel für Dritte hält (18. Zusatzbestimmung der Ley General Tributaria und Orden HFP/886/2023). Weitere Erläuterungen bietet Versäumte spanische Steuererklärungen nachreichen.

So bereiten wir die Prüfung vor

Möglichst vor dem Umzug, jedenfalls vor der ersten Erklärung, rekonstruieren wir das gesamte Jahr: Ein- und Ausreisen, Wohnort der Familie, Herkunft der Einkünfte und einschlägiges Abkommen. Daraus ergibt sich, wo Sie ansässig sind, was in Spanien zu erklären ist, wie ausländische Steuer berücksichtigt wird und ob die Sonderregelung möglich und sinnvoll ist. Kommt sie infrage, hat die Sechsmonatsfrist Vorrang. Wir handeln gegenüber der AEAT mit der erforderlichen Vollmacht; Ihr persönliches digitales Zertifikat bleibt bei Ihnen. Vor einer Erklärung kennen Sie Betrag und Begründung.


Häufige Fragen

Erkläre ich im Zuzugsjahr nur die Einkünfte seit meiner Ankunft?

Nein. Sind Sie in diesem Jahr in Spanien steuerlich ansässig, gilt dies für das gesamte Kalenderjahr. Das folgt aus den Artikeln 2, 9.1 und 12.1 des IRPF-Gesetzes. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Zuordnung der Ansässigkeit und der Besteuerungsrechte beeinflussen; deshalb prüfen wir das ganze Jahr und beide Staaten.

Bin ich bei höchstens 183 Tagen automatisch nichtansässig?

Nein. Die Ansässigkeit kann auch entstehen, wenn der wesentliche Schwerpunkt oder die Basis Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen in Spanien liegt. Außerdem besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn Ihr nicht rechtlich getrennter Ehepartner und Ihre unterhaltsabhängigen minderjährigen Kinder hier gewöhnlich leben (Artikel 9.1 IRPF-Gesetz).

Reicht ein Visum für digitale Nomaden für die Beckham-Regelung?

Nicht allein durch das Visum. Bei Beschäftigten mit einem Visum für internationales Telearbeiten gilt der gesetzliche Grund für den Zuzug als erfüllt (Artikel 93.1.b.1.º IRPF-Gesetz). Selbständige können diesen an ein Arbeitsverhältnis gebundenen Zugang nicht nutzen. Möglich bleiben andere gesetzliche Zugangswege, etwa eine begünstigte unternehmerische oder hochqualifizierte Tätigkeit, jeweils unter den eigenen Voraussetzungen. Die übrigen Bedingungen und die fristgerechte Mitteilung der Wahl bleiben in jedem Fall erforderlich (Artikel 116 IRPF-Verordnung).

Zahle ich auf ausländische Einkünfte doppelt?

Spanien besteuert das Welteinkommen ansässiger Personen. Eine im Ausland tatsächlich gezahlte gleichartige oder vergleichbare Steuer kann angerechnet werden, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen effektiven Steuersatz auf den im Ausland besteuerten Teil der Bemessungsgrundlage ergibt (Artikel 80.1 IRPF-Gesetz). Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Besteuerungsrechte zusätzlich verteilen.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen

Nennen Sie uns Ihr jetziges Wohnsitzland, das tatsächliche oder geplante Umzugsdatum, die Herkunftsländer Ihrer Einkünfte und das zu prüfende Steuerjahr. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen benötigt werden, und vereinbaren Umfang und Preis vorab.