Was die Regelung bewirkt
Sie bleiben Steuerpflichtiger der spanischen Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), berechnen die Steuer aber nach besonderen Regeln auf Grundlage der spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR). Die Regelung gilt für das Jahr, in dem Sie in Spanien ansässig werden, und die folgenden fünf Jahre (Artikel 93.1 Ley 35/2006).
Die gesondert behandelten Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne nach Artikel 25.1.f IRNR unterliegen einer Staffel von 19 % bis 30 %. Die übrige Bemessungsgrundlage, einschließlich Arbeitslohn, wird bis 600.000 Euro mit 24 %, darüber mit 47 % besteuert (Artikel 93.2.e). Sämtliche Arbeits- und unternehmerischen Einkünfte während dieser Jahre gelten als in Spanien erzielt; Einkunftspositionen dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Artikel 93.2.b und c).
Der Lohnsteuerabzug beträgt 24 % und bei demselben Zahler im Kalenderjahr 47 % auf den Teil über 600.000 Euro (Artikel 93.2.f). Für die Vermögensteuer werden nur die in Spanien belegenen Vermögenswerte erfasst (Artikel 93.1 letzter Absatz). Ob die Option günstiger ist, prüfen wir, bevor Sie die Option ausüben.
Wer die Option ausüben kann
Erforderlich sind eine durch den Zuzug begründete spanische steuerliche Ansässigkeit und keine Ansässigkeit in Spanien in den vorherigen fünf Steuerjahren. Der Umzug im ersten Anwendungsjahr oder im Vorjahr muss auf einem der folgenden Gründe beruhen (Artikel 93.1.a und b):
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, auch Entsendung mit Arbeitgeberanordnung und Entsendungsschreiben. Dazu gehört eine ausschließlich mit elektronischen Mitteln ausgeübte Fernbeschäftigung. Für Beschäftigte mit einem Visum für internationale Telearbeit gilt dieser Zuzugsgrund als erfüllt. Berufssportler im besonderen Arbeitsverhältnis nach RD 1006/1985 sind ausgeschlossen.
- Tätigkeit als Geschäftsführer beziehungsweise Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft (administrador). Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft darf keine Beteiligung bestehen, die eine verbundene Person im steuerrechtlichen Sinn begründet.
- Eine im Verfahren nach Artikel 70 Ley 14/2013 anerkannte unternehmerische Tätigkeit.
- Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups oder in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation, sofern diese Vergütungen mehr als 40 % der gesamten unternehmerischen, freiberuflichen und Arbeitseinkünfte ausmachen.
Hinzu kommt, dass keine Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte erzielt werden dürfen. Für die genannten unternehmerischen und hochqualifizierten Tätigkeiten gelten die gesetzlichen Ausnahmen (Artikel 93.1.c). Eine gewöhnliche selbständige Tätigkeit allein eröffnet den Zugang nicht.
Die entscheidende Frist: sechs Monate
Die individuelle Option wird mit Modelo 149 spätestens sechs Monate ab dem belegten Tätigkeitsbeginn erklärt: maßgeblich ist die Anmeldung zur spanischen Sozialversicherung, der Nachweis über die Fortgeltung der Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftsstaats oder, wenn keine Anmeldung nötig ist, der Nachweis über den Tätigkeitsbeginn (Artikel 116.1.a IRPF-Verordnung).
Die Frist beginnt für die hauptberechtigte Person also nicht einfach bei der Einreise. Wer das besondere Lohnsteuerverfahren nach Artikel 89.B der Verordnung genutzt hat, kann die Option nicht ausüben (Artikel 116.3). Wir empfehlen die Prüfung vor Unterzeichnung des Vertrags und jedenfalls deutlich vor Fristablauf.
Ehepartner und Kinder
Auch der Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderung sowie bei fehlender Ehe der andere Elternteil können die Option ausüben. Sie müssen gemeinsam mit der hauptberechtigten Person oder später, noch vor Ablauf ihres ersten Anwendungsjahres, zuziehen, steuerlich ansässig werden und die Voraussetzungen zur früheren Nichtansässigkeit und zur fehlenden Betriebsstätte erfüllen. In jedem Jahr müssen ihre zusammengezählten Bemessungsgrundlagen niedriger sein als die Bemessungsgrundlage der hauptberechtigten Person (Artikel 93.3).
Ihre Frist beträgt sechs Monate ab Einreise; endet die Frist der hauptberechtigten Person später, gilt dieses spätere Ende (Artikel 116.1.b). Familienangehörige haben somit eigene Voraussetzungen und eine eigene Option.
Unser Auftrag
Wir prüfen die letzten fünf Jahre, den Grund des Zuzugs und den belegbaren Tätigkeitsbeginn. Mit Ihrer Vollmacht reichen wir Modelo 149 ein, erstellen jährlich Modelo 151 und beantragen bei Bedarf die Ansässigkeitsbescheinigung nach Artikel 120 der IRPF-Verordnung. Passt die Regelung nicht oder ist sie wirtschaftlich ungünstig, erläutern wir das vor Abgabe.
Grundlagen sind Artikel 93 Ley 35/2006 in der seit 22. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie Artikel 116, 119 und 120 RD 439/2007. Quellenstand: 23. Oktober 2026; letzte Aktualisierung des Gesetzestexts im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE): 7. Oktober 2026. Modelo 151 wurde durch Orden HFP/1338/2023 eingeführt.
Siehe auch Steuerliche Ansässigkeit beim Zuzug, versäumte Erklärungen nachholen und Behördengänge in Spanien (auf Spanisch).