Der Empfänger ist steuerpflichtig
Die Schenkungsteuer schuldet die Person, die die Schenkung erhält, nicht der Schenkende (Artikel 5.b Ley 29/1987). Der Erwerb fällt unter die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD), nicht unter die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) (Artikel 6.4 IRPF-Gesetz).
Ist der Empfänger nach den IRPF-Kriterien in Spanien ansässig, unterliegt grundsätzlich die gesamte Schenkung der spanischen Steuer, unabhängig davon, wo Geld oder Immobilie liegen und wo der Schenkende lebt (Artikel 6.1 und 6.2 Ley 29/1987). Ob das Geld aus Russland, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Staat stammt, ändert daran nichts. Es beeinflusst aber die erforderlichen Nachweise zur Herkunft.
Welche Region ist zuständig?
Bei einer Geldschenkung an eine in Spanien ansässige Person ist grundsätzlich deren autonome Gemeinschaft zuständig und deren Recht maßgeblich (Artikel 32.2.c und 32.5 Ley 22/2009). Für diese Steuer zählt die Region, in der sich der Empfänger in den fünf Jahren vor der Schenkung an den meisten Tagen aufgehalten hat; vorübergehende Abwesenheiten werden mitgerechnet. Vorbehaltlich Gegenbeweises wird der Aufenthalt am Hauptwohnsitz vermutet (Artikel 28.1.1.º.b).
Bei kürzlich Zugezogenen oder einem Umzug zwischen Regionen prüfen wir diese Zuordnung zuerst. Für das Baskenland und Navarra gelten eigene Foralregeln (Artikel 25 Ley 12/2002 und Artikel 31 Ley 28/1990).
Vergünstigungen in der Comunitat Valenciana
Die valencianische Ley 13/1997 unterscheidet eine Minderung der Bemessungsgrundlage, die reducción, und eine Ermäßigung der verbleibenden Steuer, die bonificación.
Nach Artikel 10 bis.2.a beträgt die Minderung für Kinder ab 21 Jahren, Ehepartner und Eltern 100.000 Euro. Für Kinder unter 21 Jahren kommen zu 100.000 Euro 8.000 Euro je Jahr unter 21 hinzu, höchstens insgesamt 156.000 Euro. Für Enkel gilt dieselbe altersabhängige Staffel, für Großeltern 100.000 Euro. Adoptivkinder und Adoptiveltern werden entsprechend einbezogen. Für die Grenze werden Schenkungen desselben Schenkenden innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre zusammengerechnet.
Auf die verbleibende Steuer sieht Artikel 12 bis.1.b für Schenkungen an Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel und Großeltern eine Ermäßigung von 99 % vor. Diese 99 % gelten nach Artikel 12 bis.1.c auch für andere Empfänger mit anerkannter Behinderung von mindestens 65 % oder einer dauerhaft anerkannten intellektuellen oder psychischen Behinderung von mindestens 33 %; diese Vergünstigung tritt an die Stelle der übrigen.
Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten
Für blutsverwandte Angehörige der Seitenlinie zweiten und dritten Grades besteht keine verwandtschaftsbezogene Minderung der Bemessungsgrundlage. Eine behinderungsbedingte Minderung von 240.000 Euro kann bei einem anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 65 % oder einer dauerhaft anerkannten intellektuellen oder psychischen Behinderung von mindestens 33 % greifen (Artikel 10 bis.2.b).
Die Steuer wird bei Schenkungen an diese Angehörigen grundsätzlich um 25 % ermäßigt (Artikel 12 bis.2.b). Für Schenkungen ab 1. Juni 2027 sieht Artikel 25 der valencianischen Ley 5/2026 eine Erhöhung auf 50 % vor. Der Schenkungstag kann daher die Belastung verändern. Die nachstehenden Dokumentations- und Erklärungsvoraussetzungen gelten auch hier.
Die Form: öffentliche Urkunde oder gesetzliche Ausnahme
Sowohl die Minderung als auch die Steuerermäßigung verlangen grundsätzlich eine öffentliche Urkunde, in der Praxis eine notarielle escritura pública. Die Schenkung muss darin enthalten sein oder innerhalb der Erklärungsfrist entsprechend beurkundet werden.
Für Geldschenkungen bis insgesamt 4.000 Euro oder den Gegenwert in Fremdwährung können bei Schenkungen ab 11. August 2026 unter den gesetzlichen Bedingungen Dokumente, die über einen qualifizierten Vertrauensdienst nach Verordnung (EU) 910/2014 digital unterzeichnet werden, die Urkunde ersetzen. Zusammenzurechnen sind diese und andere Schenkungen desselben Schenkenden an denselben Empfänger in den vorherigen drei Jahren. Erfordert die zivilrechtliche Wirksamkeit eine andere Form, bleibt diese vorgeschrieben (Artikel 21 und 22 Ley 5/2026).
Herkunft und Übertragung des Geldes nachweisen
Bei Geldschenkungen muss die Mittelherkunft ordnungsgemäß belegt sein. Außerdem muss das Dokument die Herkunft nennen und den Übertragungsweg, etwa eine Banküberweisung, identifizieren (Artikel 10 bis.2 und 12 bis.4). Eine notarielle Urkunde ohne diese Angaben reicht für die Vergünstigungen nicht. Das gilt auch unterhalb von 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigungen von 99 % oder 25 % erfassen außerdem nur vollständig erklärte Erwerbe: in einer fristgerechten Steuererklärung mit eigener Steuerberechnung (autoliquidación) oder bei verspäteter Abgabe vor einer vorherigen behördlichen Aufforderung (Artikel 12 bis.3).
Geldschenkung in Valencia: ein Monat
Die Steuer entsteht am Schenkungstag (Artikel 24.2 Ley 29/1987). Für eine von der valencianischen Steuerverwaltung bearbeitete Geldschenkung beträgt die Frist einen Monat ab diesem Tag, erklärt mit Modelo 651 bei der Agència Tributària Valenciana (Artikel 12 ter.Uno.b Ley 13/1997).
Die staatliche Verordnung nennt dagegen dreißig Arbeitstage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) ab dem Tag nach der Schenkung (Artikel 67.1.b RD 1629/1991). Diese staatliche Frist gilt beispielsweise für die unten erläuterte ausländische Immobilie, die von der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) bearbeitet wird. Andere Regionen haben eigene Vorschriften. Ein Monat und dreißig Arbeitstage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) sind nicht austauschbar.
Wenn die Schenkung eine Immobilie im Ausland ist
Erhält ein in Spanien ansässiges Kind von im Ausland lebenden Eltern eine dort gelegene Wohnung, bleibt der Erwerb grundsätzlich in Spanien steuerpflichtig. Die zuständige Behörde ändert sich jedoch: Das regionale Finanzierungsgesetz tritt einer Region nur Schenkungen von Immobilien in ihrem eigenen Gebiet ab (Artikel 32.2.b Ley 22/2009). Deshalb wird eine Immobilie im Ausland grundsätzlich bei der staatlichen AEAT erklärt, vorbehaltlich der Foralregeln im Baskenland und in Navarra.
Der Empfänger darf nach der zweiten Zusatzbestimmung der Ley 29/1987, Uno.1.d, die Regeln seiner Wohnsitzregion anwenden. Für Ansässige der Comunitat Valenciana kommen damit die valencianischen Minderungen und Ermäßigungen mit sämtlichen Formvoraussetzungen infrage. Die Erklärung mit Modelo 651 erfolgt bei der AEAT innerhalb von dreißig Arbeitstagen (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) ab dem Tag nach der Schenkung – nicht innerhalb der valencianischen Monatsfrist.
Eine Wohnung zu schenken ist steuerlich etwas anderes, als sie zunächst zu verkaufen und anschließend den Erlös zu schenken. Im zweiten Fall liegt eine Geldschenkung mit regionaler Zuständigkeit und Frist vor; die Mittelherkunft ist dann durch den Verkauf zu belegen. Soll die Schenkungsurkunde bei einem ausländischen Notar unterzeichnet werden, prüfen wir vorab die Erfüllung des Erfordernisses einer öffentlichen Urkunde.
Im Ausland bereits gezahlte Schenkungsteuer
Bei persönlicher Steuerpflicht in Spanien kann eine vergleichbare ausländische Steuer auf denselben Erwerb begrenzt angerechnet werden. Anrechenbar ist der kleinere Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und spanischer Durchschnittssteuer auf den Teil der ausländischen, dort besteuerten Vermögenswerte und Rechte (Artikel 23.1 Ley 29/1987).
Vor der Überweisung entscheiden
Für die Belastung sind insbesondere vier Punkte maßgeblich: die steuerlich zuständige Wohnsitzregion, der Gegenstand der Schenkung, der Herkunftsnachweis und Datum sowie Form der Dokumentation. Schenken beide Elternteile, ist jeder ein eigener Schenkender; Grenzen werden getrennt geprüft. Dient das Geld einem Immobilienkauf in Spanien, sollten Kauf und Schenkung zusammen vorbereitet werden.
Nach der Übertragung lassen sich Wohnsitz und Gegenstand nicht rückwirkend ändern; die Form kann nur innerhalb der gesetzlichen Frist nachgeholt werden. Deshalb ist die Prüfung vor dem Geldtransfer sinnvoll.
Wenn der Empfänger nicht in Spanien ansässig ist
Dann erfasst Spanien grundsätzlich nur hier belegenes Vermögen oder entsprechende Rechte (Artikel 7 Ley 29/1987). Zuständig ist im üblichen Fall die AEAT. Bei Geld in Spanien dürfen grundsätzlich die Regeln der Region angewendet werden, in der es während der vorherigen fünf Jahre an den meisten Tagen lag. Es gelten Modelo 651 und dreißig Arbeitstage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) ab dem Tag nach der Schenkung. Siehe auch Erbschaften bei Wohnsitz im Ausland.
So arbeiten wir
Vor der Übertragung prüfen wir Ansässigkeit, anwendbare Regeln und erforderlichen Urkundeninhalt. Wir erstellen die Steuererklärung mit eigener Steuerberechnung (autoliquidación); Sie kennen Betrag und Begründung vor Abgabe. Die Unterlagen kommen per E-Mail. Für russischsprachige Angehörige gibt es die russische Fassung. Ergänzend: Schenkungen von Eltern an Kinder in Valencia, auf Spanisch.