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Modelo 210: spanische Steuern für Nichtansässige

Sie leben im Ausland und besitzen eine Immobilie in Spanien? Grupo Avanza Consultores in Paterna bei Valencia erstellt und übermittelt die Erklärung Modelo 210 für Eigentümer, die in Spanien nicht steuerlich ansässig sind. Wir prüfen Ihre Unterlagen online, vereinbaren vorab den Leistungsumfang und nennen Ihnen den Preis. Modelo 210 betrifft grundsätzlich natürliche und juristische Personen, die ohne Betriebsstätte Einkünfte in Spanien erzielen, etwa durch Vermietung oder Verkauf. Auch eine nicht vermietete Immobilie kann zu versteuernde fiktive Einkünfte auslösen. Die Erklärung geht an die spanische Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT).

Auf Deutsch kommunizieren wir ausschließlich schriftlich per E-Mail oder WhatsApp.

Welche Frist gilt für welche Einkünfte?

Artikel 5 der Orden EHA/3316/2010 in der Fassung der Orden HAC/623/2026, veröffentlicht im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE) am 23. Juni 2026, unterscheidet nach der Einkunftsart.

  • Immobilienverkauf: Die dreimonatige Erklärungsfrist beginnt einen Monat nach dem Verkauf. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob sich eine Zahlung ergibt (Artikel 14.4 der Durchführungsverordnung zur spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR)).
  • Fiktive Einkünfte aus einer nicht vermieteten als „urbano“ eingestuften Immobilie: vom 1. April bis 31. Dezember des Folgejahres.
  • Mieteinnahmen mit Zahllast: vom 1. bis 20. April des Folgejahres.
  • Andere Einkünfte mit Zahllast, ohne Vermietung, Immobilienverkauf oder fiktive Einkünfte: in den ersten zwanzig Kalendertagen im April, Juli, Oktober und Januar für das vorherige Quartal.
  • Nullerklärungen: vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres.
  • Erstattungsanträge: ab dem 1. Februar des Folgejahres, innerhalb von vier Jahren ab Ende der Frist für Erklärung und Zahlung des Steuerabzugs.

Auch ein leer stehendes Ferienhaus kann steuerpflichtig sein

Gehört einer nichtansässigen Privatperson eine als „urbano“ eingestufte Immobilie in Spanien, die weder vermietet noch betrieblich genutzt wird, rechnet das Gesetz ihr grundsätzlich fiktive Einkünfte zu. Das gilt auch dann, wenn die Immobilie das ganze Jahr leer steht (RDL 5/2004, Artikel 13.1.h und 24.5). Es handelt sich um die gesetzliche Besteuerung, nicht um ein Bußgeld. Nicht abgegebene Jahreserklärungen häufen sich an.

Steuerlich in der EU oder außerhalb ansässig?

Für Mieteinnahmen beträgt der Satz 19 %, wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat mit wirksamem steuerlichem Informationsaustausch ansässig sind. Gesetzlich zulässige Aufwendungen dürfen dann abgezogen werden, wenn Sie nachweisen, dass sie unmittelbar mit den in Spanien erzielten Einkünften zusammenhängen und in direktem, untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der in Spanien ausgeübten Tätigkeit stehen.

Bei Ansässigkeit in anderen Staaten gelten grundsätzlich 24 % auf die Bruttoeinnahmen ohne Kostenabzug (Artikel 24.1, 24.6 und 25.1.a IRNR-Gesetz). Deshalb klären wir zuerst Ihre steuerliche Ansässigkeit: Davon hängen Steuersatz und Kostenabzug ab.

Wenn Sie die Immobilie verkaufen

Bei einem Verkauf durch einen Nichtansässigen ohne Betriebsstätte muss der Käufer grundsätzlich 3 % des vereinbarten Kaufpreises als Vorauszahlung auf die Steuer des Verkäufers einbehalten und abführen oder die entsprechende Vorauszahlung leisten (Artikel 25.2). Anschließend erklärt der Verkäufer den Gewinn oder Verlust mit Modelo 210 und rechnet den Einbehalt an. Die Verkaufsfrist gilt auch bei einem Verlust. Die endgültige Steuer ist nicht automatisch identisch mit dem Einbehalt. Einzelheiten zur Erstattung, Gewinnberechnung und kommunalen Bodenwertzuwachssteuer finden Sie unter Immobilienverkauf mit Wohnsitz im Ausland.

Ein Verkauf kann neben der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) auf den Gewinn auch die plusvalía municipal auslösen. Weil unterschiedliche, teils kurze Fristen gelten, sollte die Berechnung vor der Unterzeichnung erfolgen.

Unterlagen und Zusammenarbeit

Nennen Sie uns Ihr Wohnsitzland, die Nutzung der Immobilie – Vermietung, Eigennutzung oder Verkauf – und die betroffenen Jahre. Halten Sie den Bescheid über die kommunale Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) oder die Katasterreferenz, den Erwerbsnachweis und bei Vermietung die Einnahmen- und Ausgabenaufstellung mit Belegen bereit. Bei einem Schreiben der Steuerbehörde brauchen wir das vollständige Dokument, das Zustellungsdatum und die darin genannte Frist.

Weiterführend: Steuern nacherklären, Immobilie kaufen, Erbschaft mit Wohnsitz im Ausland.


Häufige Fragen

Was gilt, wenn ich mehrere Jahre nichts erklärt habe?

Die fehlenden Erklärungen können nachgeholt werden. Bei freiwilliger Nachholung einer Erklärung mit Nachzahlung vor einer behördlichen Aufforderung beträgt der Zuschlag 1 % zuzüglich 1 % je vollem Monat Verspätung. Nach mehr als zwölf Monaten gelten 15 % sowie Verzugszinsen für die Zeit nach Ablauf dieser zwölf Monate. Der Zuschlag tritt an die Stelle der Sanktion wegen verspäteter Abgabe (Artikel 27 Ley General Tributaria).

Brauche ich einen Vertreter in Spanien?

Nicht immer. Für Personen außerhalb der EU und der EWR-Staaten mit entsprechender Amtshilfe ist ein in Spanien ansässiger Vertreter in bestimmten Fällen vorgeschrieben, etwa bei einer Betriebsstätte oder wenn die AEAT ihn aufgrund der Höhe oder Art der Einkünfte oder wegen spanischen Immobilienbesitzes verlangt. Maßgeblich ist Artikel 10 des IRNR-Gesetzes. Auch wenn die Vertretung freiwillig ist, empfiehlt sie sich: Zustellungen lösen Fristen aus, auch wenn Sie im Ausland leben.

Muss ich dafür nach Spanien reisen?

Wir reichen die Erklärungen mit Ihrer Vollmacht aus der Ferne ein; Ihr digitales Zertifikat bleibt bei Ihnen.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen

Teilen Sie uns Wohnsitzland, Immobiliennutzung und Steuerjahre mit. Liegt ein behördliches Schreiben vor, nennen Sie bitte auch Zustellungsdatum und Frist. Wir vereinbaren Umfang und Preis, bevor wir beginnen.