Grupo AvanzaConsultores

Grupo Avanza Consultores · Paterna, Valencia

Beratung zu spanischen Steuern für internationale Kunden

Sie leben in Spanien oder haben aus dem Ausland steuerliche Angelegenheiten in Spanien zu regeln? Wir helfen bei Einkommensteuer, versäumten Erklärungen, steuerlicher Ansässigkeit, Modelo 210, Immobilien, Erbschaften, Schenkungen und Schreiben der Steuerbehörde. Auch Anmeldungen als Selbständiger übernehmen wir. Von Paterna bei Valencia aus betreuen wir Kunden in ganz Spanien und im Ausland.

Grupo Avanza Consultores · Beratung zu Steuern und Buchhaltung in Spanien · Paterna (Valencia). Unsere Beratung bezieht sich auf spanisches Recht.

Sie gründen oder führen ein Unternehmen in Spanien? Hier erfahren Sie mehr über Buchhaltung, Steuern und Personalverwaltung.

Auf Deutsch kommunizieren wir ausschließlich schriftlich per E-Mail oder WhatsApp.

20+Jahre in Buchhaltung und Verwaltung
2011Beginn der eigenen Beratungstätigkeit
1fester Ansprechpartner für Ihren Fall
DEDeutsch, schriftlich

Leistungen

Welche Situation möchten Sie klären?

Wer nach Spanien zieht oder hier investiert, braucht meist mehr als eine einzelne Steuererklärung. Wir beginnen mit Ihrer konkreten Situation. Oft klären wir zuerst die steuerliche Ansässigkeit, weil davon vieles Weitere abhängt.

Sie ziehen nach Spanien

Wir prüfen die steuerliche Anmeldung mit Modelo 036, eine gesetzlich erforderliche Steuervertretung, die Anmeldung als Selbständiger und die steuerliche Behandlung eines Visums für digitale Nomaden. Dessen Werbeversprechen passen nicht immer zur tatsächlichen Besteuerung. Maßgeblich sind Vertrag, Ansässigkeitsstaat und anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.

Steuerliche Ansässigkeit im Umzugsjahr · Beckham-Regelung · Ansässigkeitsbescheinigung · Wegzug aus Spanien · Auslandsvermögen: Modelo 720

Britische Rente · Deutsche Rente · Französische Rente · Italienische Rente

Sie besitzen oder kaufen eine Immobilie

Kauf, Eigennutzung, Vermietung und Verkauf haben unterschiedliche Steuerfolgen. Bei nichtansässigen natürlichen Personen können für eine als „urbano“ eingestufte, weder vermietete noch wirtschaftlich genutzte Immobilie fiktive Einkünfte anzusetzen sein – auch bei Leerstand oder Eigennutzung (Artikel 13.1.h und 24.5 des Gesetzes über die spanische Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) sowie Artikel 85 Ley 35/2006).

Mieteinnahmen mit Zahllast werden einmal jährlich vom 1. bis 20. April des Folgejahres erklärt, bei gemeinsamer wie bei getrennter Erklärung. 2026 ist ein Übergangsjahr: Bei gemeinsamer Erklärung gilt die Aprilfrist bereits für das ganze Jahr, bei getrennter Erklärung nur für die Mieten von Oktober bis Dezember; für Januar bis September bleibt es bei der vierteljährlichen Frist. Für die fiktiven Einkünfte einer leerstehenden Immobilie gilt eine eigene, längere Frist. Wir prüfen den konkreten Fall nach Artikel 5 der Orden EHA/3316/2010 in der Fassung der Orden HAC/623/2026.

Modelo 210: Regeln und Fristen · Immobilienverkauf · Immobilienkauf

Sie erben oder erhalten eine Schenkung

Sie erben in Spanien und wohnen im Ausland oder erhalten als in Spanien lebende Person Geld von Angehörigen im Ausland? Zuerst klären wir die zuständige Steuerbehörde und die anwendbaren staatlichen oder regionalen Regeln. Davon hängt die steuerliche Belastung ab.

Erbschaft bei Wohnsitz im Ausland · Geldschenkung aus dem Ausland

Sie haben Post von der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT)

Bei Nachweisanforderungen, vorgeschlagenen Steuerfestsetzungen, Schulden und Ratenzahlungen prüfen wir zuerst den Bescheid und die laufende Frist. Danach bereiten wir die Antwort und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf bei der AEAT oder eine reclamación económico-administrativa beim zuständigen Tribunal vor.

Schreiben der Steuerbehörde und Fristen · Versäumte Erklärungen nachholen

Einkünfte aus mehreren Ländern

Wir prüfen, wo ausländische Einkünfte besteuert werden, welche ausländische Steuer angerechnet werden kann und was in Spanien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erklärt werden muss.

Ihr Unternehmen in Spanien

Sie starten gerade, führen bereits einen Betrieb oder möchten die Beratung wechseln? Wir übernehmen die laufende steuerliche und buchhalterische Betreuung im vereinbarten Umfang.

Mehr zur Betreuung Ihres Unternehmens


Ihr Unternehmen in Spanien

Laufende Betreuung für Selbständige und kleine Unternehmen

Wir kümmern uns um Buchhaltung, Steuererklärungen und bei Beschäftigten auch um die Lohnabrechnung. Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Betrieb kennt. Umfang und Preis werden vor Beginn vereinbart; die Zusammenarbeit ist online in ganz Spanien möglich.

Sie möchten die Beratung wechseln

Wir prüfen zuerst die eingereichten Erklärungen und offenen Fristen. Mit Ihrer Zustimmung fordern wir die Unterlagen bei der bisherigen Beratung an und vereinbaren, wer den nächsten Meldezeitraum übernimmt.

So wird die Übergabe organisiert – auf Spanisch.

Sind Sie zugleich in einem anderen EU-Land selbständig? Dazu finden Sie eine eigene spanische Erläuterung zu A1 und steuerlicher Ansässigkeit. Weitere Informationen bietet die ganzjährige Steuerbetreuung – auf Spanisch.

Für eine erste Anfrage genügen Ihre Tätigkeit, der bisherige Stand und die Angabe, ob Sie Beschäftigte haben. Wir klären, welche Leistung zu Ihrem Bedarf passt. Wir antworten Ihnen schriftlich auf Deutsch.

Betreuung anfragen

Steuerliche Ansässigkeit: Es geht um mehr als 183 Tage

Eine NIE oder die Anmeldung im kommunalen Melderegister (padrón) entscheidet nicht über die steuerliche Ansässigkeit. Nach Artikel 9 Ley 35/2006 sind Sie in Spanien ansässig, wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 183 Tage hier verbringen. Gelegentliche Abwesenheiten zählen grundsätzlich mit, sofern keine Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Bei nicht kooperierenden Steuergebieten kann die AEAT nach der zehnten Zusatzbestimmung der Ley 36/2006 einen Nachweis über 183 Tage dort verlangen.

Sie sind auch dann in Spanien steuerlich ansässig, wenn dort der Schwerpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen liegt. Leben Ihr nicht rechtlich getrennter Ehepartner und Ihre unterhaltsabhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien, wird vermutet, dass auch Sie dort ansässig sind; der Gegenbeweis ist möglich. Beansprucht auch ein anderes Land die Ansässigkeit und besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sind dessen Regeln anzuwenden. Bloßes Zählen der Tage reicht deshalb nicht immer aus.

Vermietung in Spanien bei Wohnsitz im Ausland

Nichtansässige zahlen grundsätzlich 24 % der Bruttomieteinnahmen ohne Kostenabzug. Bei steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen EU-Staat oder einem EWR-Staat, auf den die Regeln zur gegenseitigen Amtshilfe beim steuerlichen Informationsaustausch nach der zehnten Zusatzbestimmung der Ley 36/2006 anwendbar sind, gelten 19 %. Kosten dürfen dann abgezogen werden, wenn ihre unmittelbare Verbindung mit den spanischen Einkünften und ihr direkter, untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der in Spanien ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen werden (Artikel 24.6 und 25.1.a RDL 5/2004). Ohne Belege ist der Abzug nicht möglich. Das Vereinigte Königreich, die USA und die Schweiz gehören weder zur EU noch zum EWR.


Ihr Ansprechpartner

Jose Vicente Díaz Madrid

Jose Vicente Díaz Madrid

Jose Vicente berät zu spanischen Steuern und Buchhaltung und unterrichtet Rechnungswesen und Steuerlehre. Er verfügt über mehr als zwanzig Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Verwaltung und führt seit 2011 eine eigene Beratung.

Sein spanischer Hochschulabschluss lautet Diplomado en Ciencias Empresariales, ein dreijähriges Studium im Bereich Betriebswirtschaft. Er unterrichtet in der beruflichen Bildung und an der Hochschule. In unserer kleinen Beratung bleibt die Person, die Ihren Fall bearbeitet, auch Ihr Ansprechpartner.


So arbeiten wir

Schritt für Schritt und schriftlich nachvollziehbar

1. Sie schildern Ihr Anliegen

Per WhatsApp oder E-Mail. Wir sagen Ihnen, ob wir helfen können und welche Unterlagen wir benötigen.

2. Wir prüfen die bisherigen Schritte

Bevor wir etwas ändern, sehen wir uns bereits eingereichte Erklärungen an und erläutern, ob und wie eine Korrektur erforderlich ist.

3. Wir bearbeiten den vereinbarten Auftrag

Sie stellen die Unterlagen bereit. Wir erklären die Schritte schriftlich auf Deutsch und weisen auf anstehende Fristen hin.


Häufige Fragen

Können Sie mich betreuen, wenn ich außerhalb Spaniens lebe?

Ja. Wir können die Unterlagen online prüfen. Die Vertretung vor der spanischen Steuerbehörde und eine gegebenenfalls nötige Vollmacht werden für Ihren Fall vereinbart. Vor Auftragsannahme klären wir Umfang und persönliche Schritte.

Ich bin gerade nach Valencia gezogen. Womit fange ich an?

Mit Ihrer NIE und der Prüfung, in welchem Land Sie im Jahr des Umzugs steuerlich ansässig sind. Das beeinflusst die meisten weiteren Anmeldungen und Erklärungen.

In welcher Sprache können wir zusammenarbeiten?

Auf Deutsch kommunizieren wir ausschließlich schriftlich per E-Mail oder WhatsApp. Behördenunterlagen werden auf Spanisch erstellt und Ihnen schriftlich auf Deutsch erläutert.

Übernehmen Sie auch die Beratung zu den Steuererklärungen?

Ja. Wir prüfen, welche Erklärungen erforderlich sind und welche Folgen sie haben, bereiten sie vor und reichen sie im vereinbarten Umfang ein. Ihr Ansprechpartner bleibt derselbe.

Muss ich dafür nach Spanien kommen?

In der Regel nicht: Wir arbeiten aus der Ferne und schriftlich, per E-Mail oder WhatsApp. Vor Auftragsannahme klären wir den Leistungsumfang und ob ein Schritt Ihre Anwesenheit verlangt.

Was möchten Sie zu Ihren Steuern in Spanien klären?

Nennen Sie Wohnsitzland, steuerliches Anliegen, betroffenes Jahr und eine etwaige laufende Frist. Umfang und Preis stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab.