Welche Behörde ist zuständig?
Im allgemeinen spanischen Finanzierungssystem wird die Erbschaftsteuer an die autonome Gemeinschaft abgetreten, wenn der Erbe in Spanien ansässig ist und der Verstorbene im Gebiet dieses Systems ansässig war. Die Abtretung erfasst nur in Spanien ansässige Steuerpflichtige (Ley 22/2009, Artikel 32.2).
Ist der Erbe oder der Verstorbene nicht in Spanien ansässig, ist der Staat für die Steuer zuständig. Die Steuererklärung mit eigener Steuerberechnung (autoliquidación) erfolgt mit Modelo 650 bei der Oficina Nacional de Gestión Tributaria der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) in Madrid (zweite Zusatzbestimmung Ley 29/1987, Absatz Dos). Sie kann elektronisch eingereicht werden; eine Reise nach Madrid ist dafür nicht erforderlich. Bei in Ceuta oder Melilla anfallender, nicht abgetretener Steuer ist nach den allgemeinen Hinweisen der AEAT dagegen die jeweilige Delegación zuständig.
Das Baskenland und Navarra haben ein eigenes Steuerrecht (Foralrecht). War der Verstorbene dort ansässig, ist die dortige Foralbehörde zuständig, unabhängig vom Wohnsitz des Erben. In Navarra gilt dies auch bei Auslandsansässigkeit des Verstorbenen mit beibehaltener navarrischer politischer Gebietszugehörigkeit. War der Verstorbene im Ausland ansässig und sind die Erben im jeweiligen Foralgebiet ansässig, ist die dortige Foralbehörde zuständig. Ist der Erbe nicht in Spanien ansässig und liegt der größte Wert der geerbten Vermögensgegenstände und Rechte im jeweiligen Foralgebiet, ist dessen Foralbehörde zuständig (Ley 12/2002, Artikel 25.Uno.a und d; Ley 28/1990, Artikel 31.1.a und c). Bei Vermögen in diesen Gebieten klären wir zuerst die Zuständigkeit.
Was wird in Spanien besteuert?
Ein im Ausland ansässiger Erbe unterliegt grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht, der obligación real. Erfasst werden nur in Spanien belegene Vermögensgegenstände und Rechte, in Spanien auszuübende oder zu erfüllende Rechte sowie bestimmte Lebensversicherungen bei spanischen Versicherern oder in Spanien geschlossene Verträge mit hier tätigen ausländischen Versicherern (Artikel 7 Ley 29/1987). Ein in Spanien ansässiger Erbe versteuert dagegen grundsätzlich den gesamten weltweiten Erwerb (Artikel 6). Die Ansässigkeit richtet sich nach den Regeln der spanischen Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), auf die Artikel 6.2 der Ley 29/1987 verweist. NIE oder Eintragung im Melderegister entscheiden sie nicht allein.
Staatliche Verwaltung bedeutet nicht zwingend Anwendung ausschließlich staatlicher Regeln. Nichtansässige Erben dürfen die Regeln der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der Verstorbene ansässig war. War auch der Verstorbene im Ausland ansässig, ist grundsätzlich die Region maßgeblich, in der der größte Wert des in Spanien gelegenen Nachlasses liegt (zweite Zusatzbestimmung, Absatz Uno.a und b). Nach den Hinweisen der AEAT gilt dies auch für Ansässige außerhalb der EU und des EWR. Ausgenommen sind Lebensversicherungsleistungen außerhalb des Nachlasses: Hier gelten bei staatlicher Besteuerung nur staatliche Regeln. Wegen der erheblichen Unterschiede bei Freibeträgen und Ermäßigungen vergleichen wir die möglichen Berechnungen vor Abgabe.
Immobilienbewertung
Für Immobilien gilt grundsätzlich der valor de referencia, der Katasterreferenzwert am Todestag. Ist der erklärte Wert höher, wird dieser herangezogen. Gibt es keinen Referenzwert oder kann er nicht bescheinigt werden, gilt der höhere Wert aus erklärtem Wert und Marktwert (Artikel 9.3). Der Referenzwert kann nur im Rahmen einer beantragten Berichtigung der Steuererklärung mit eigener Steuerberechnung (autoliquidación) oder eines Rechtsbehelfs gegen eine behördliche Festsetzung angegriffen werden (Artikel 9.4).
Sechs Monate ab Todestag
Die Steuer entsteht am Todestag oder mit Rechtskraft einer Todeserklärung (Artikel 24.1 Ley 29/1987). Die Erklärung ist innerhalb der folgenden sechs Monate abzugeben (Artikel 67.1.a RD 1629/1991).
Eine Verlängerung um weitere sechs Monate muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Wird innerhalb eines Monats keine Entscheidung bekanntgegeben, gilt sie als bewilligt. Für die Zeit nach Ende der ursprünglichen Sechsmonatsfrist bis zur Abgabe fallen Verzugszinsen an. Ein erst nach dem fünften Monat gestellter Antrag wird nicht bewilligt (Artikel 68).
Die kommunale plusvalía hat eine eigene Frist
Die kommunale Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Bodens, die plusvalía municipal, wird gesondert bei der Gemeinde des Grundstücks bearbeitet, sofern sie diese Steuer erhebt. Beim Erwerb durch Erbschaft schuldet sie grundsätzlich der Erwerber (Artikel 106.1.a des spanischen Kommunalfinanzgesetzes).
Ist nachweislich kein Bodenwertzuwachs zwischen Erwerb und Übertragung entstanden, fällt keine Steuer an. Um dies geltend zu machen, muss die Übertragung mit den Erwerbs- und Übertragungsurkunden erklärt werden (Artikel 104.5). Die Frist beträgt sechs Monate ab Todestag und kann auf Antrag bis auf ein Jahr verlängert werden (Artikel 110.2.b). Erklärung oder gemeindlich vorgesehene Steuererklärung mit eigener Steuerberechnung (autoliquidación) sowie Verlängerungsantrag gehen an die Gemeinde. Eine Verlängerung für die Erbschaftsteuer verlängert diese kommunale Frist nicht.
Steuernummer, ausländische Unterlagen und Vollmacht
Jeder Erbe benötigt eine spanische Steuernummer. Ohne DNI oder NIE kann die AEAT eine NIF mit dem Anfangsbuchstaben L für im Ausland lebende spanische Staatsangehörige oder M für ausländische Staatsangehörige vergeben. Nach den AEAT-Hinweisen kann die Beantragung beim spanischen Konsulat des Wohnsitzstaats oder, wenn dies nicht möglich ist, mit Modelo 030 erfolgen.
Ausländische amtliche Urkunden benötigen grundsätzlich Apostille und beeidigte Übersetzung. Für von der Verordnung (EU) 2016/1191 erfasste öffentliche Urkunden aus einem anderen Mitgliedstaat, etwa Sterbeurkunden, kann das mehrsprachige Standardformular die Vorlage in der Originalsprache ermöglichen. Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann Sterbeurkunde und Testament oder Erbnachweis ersetzen; eine spanische Übersetzung ist erforderlich. Mit Modelo 650 verlangt die AEAT außerdem die Bescheinigung des spanischen Registro General de Actos de Última Voluntad, auch wenn sie negativ ausfällt.
Nach den FAQ der AEAT müssen Erben, die weder in der EU noch in einem EWR-Staat mit Amtshilfe beim Informationsaustausch und der Beitreibung ansässig sind, einen in Spanien ansässigen Vertreter bestellen. Dieser muss die Vertretung ausdrücklich annehmen. In der EU beziehungsweise den erfassten EWR-Staaten besteht diese besondere Pflicht nicht; eine gewöhnliche Bevollmächtigung bleibt möglich.
Die Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Nachlasskonten, Wertpapieren oder zur Erbschaft gehörenden Lebensversicherungen bezahlt werden. Dazu ist vor Abgabe eine Genehmigung der AEAT zu beantragen; dieser Weg steht bei elektronischer Abgabe nicht zur Verfügung. Die elektronische Abgabe kann durch einen Bevollmächtigten oder einen zugelassenen colaborador social erfolgen, der alle Erben vertritt.
Nach der Erbschaft: laufende Steuern für die Immobilie
Für eine geerbte, als „urbano“ eingestufte Immobilie, die weder vermietet noch betrieblich genutzt wird, werden dem nichtansässigen Erben fiktive Einkünfte zugerechnet (Artikel 13.1.h des Gesetzes über die spanische Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR)). Diese werden mit Modelo 210 erklärt. Bei Vermietung werden stattdessen die Mieteinnahmen mit Modelo 210 erklärt.
Für die IRNR gelten eigene Vertreterpflichten nach Artikel 10.1. Bei Ansässigkeit außerhalb der EU und der EWR-Staaten mit entsprechender Amtshilfe ist ein Vertreter in den gesetzlich genannten Fällen erforderlich, etwa wenn die AEAT dies wegen Höhe oder Art der Einkünfte oder wegen Immobilienbesitzes verlangt. Davon getrennt müssen Ansässige eines Staates ohne wirksamen steuerlichen Informationsaustausch bei spanischem Vermögen oder Rechten einen Vertreter bestellen; ausgenommen sind an amtlichen Sekundärmärkten gehandelte Wertpapiere. Verstöße können mit 2.000 Euro, im zweiten Fall mit 6.000 Euro, geahndet werden (Artikel 10 IRNR-Gesetz).
Bei einem späteren Verkauf behält der Käufer grundsätzlich 3 % des Kaufpreises als Vorauszahlung ein. Das ist nicht die endgültige Steuer. Für Veräußerungsgewinne gilt grundsätzlich ein Satz von 19 % (Artikel 25.1.f und 25.2).
Wenn statt einer Erbschaft eine Schenkung vorliegt
Wer dagegen in Spanien ansässig ist und Geld von Angehörigen aus dem Ausland erhält, findet die dafür geltenden Regeln in unserem Ratgeber zur Geldschenkung aus dem Ausland.
Schenkungen an Nichtansässige werden grundsätzlich mit Modelo 651 bei der staatlichen Oficina Nacional de Gestión Tributaria erklärt. Die Frist beträgt dreißig Arbeitstage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) ab dem Tag nach der Schenkung (Artikel 67.1.b der Verordnung). Bei spanischen Immobilien können die Regeln ihrer Belegenheitsregion angewendet werden; bei beweglichem spanischem Vermögen, etwa Guthaben auf einem spanischen Konto, grundsätzlich die Region, in der es während der vorherigen fünf Jahre an den meisten Tagen lag (zweite Zusatzbestimmung Ley 29/1987, Uno.c und e).
Für Immobilien im Baskenland oder Navarra beziehungsweise den dort liegenden größten Vermögenswert ist die zuständige Foralbehörde zu prüfen. Werden mit einer Urkunde Vermögenswerte übertragen, die verschiedenen Behörden zuzuordnen sind, besteuert jede ihren Teil zum Durchschnittssteuersatz der gesamten Schenkung (Ley 12/2002, Artikel 25.Uno.b und d sowie Tres; Ley 28/1990, Artikel 31.1.b und c sowie 31.2).
Für eine Geldschenkung ist nicht in jedem Fall eine öffentliche Urkunde erforderlich. Regionale Steuervergünstigungen können sie jedoch zusammen mit weiteren Voraussetzungen verlangen. Dies wird vor der Unterzeichnung geprüft.
Doppelbesteuerung: Was Spanien anrechnet
Nach den Hinweisen der AEAT können nur Erben, die am Todestag in Spanien ansässig waren, eine vergleichbare ausländische Erbschaftsteuer in Spanien anrechnen lassen. Nichtansässige Erben versteuern hier das spanische Vermögen. Ob ihr Wohnsitzstaat die Doppelbelastung ausgleicht, richtet sich nach dessen Recht oder einem einschlägigen Abkommen.
Mit Frankreich besteht ein auch die Erbschaftsteuer erfassendes Abkommen, im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE) veröffentlicht am 7. Januar 1964. Immobilien werden nach Artikel 30 nur im Belegenheitsstaat besteuert. Nicht von den Regeln für Betriebs- und Berufsvermögen der Artikel 31 und 32 erfasste immaterielle Vermögenswerte, darunter Wertpapiere und sonstige Forderungen, werden nach Artikel 34 grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Verstorbenen besteuert. Für Patente, Marken und geistiges Eigentum gelten besondere Regeln. Bei grenzüberschreitenden Erbschaften sind daher beide Rechtsordnungen zu prüfen.
So bearbeiten wir Ihren Auftrag
Sie übermitteln die Unterlagen per E-Mail. Wir erläutern die erforderlichen Schritte, regeln die Vertretung gegenüber der AEAT und vergleichen vor Abgabe staatliche und anwendbare regionale Besteuerung. Sie kennen Betrag und Berechnungsgrundlage, bevor die Erklärung eingereicht wird. Ihre Ansprechperson bleibt dieselbe.