Wer meldepflichtig sein kann
Erfasst sind in Spanien ansässige natürliche und juristische Personen (Artikel 2 Orden HAP/72/2013). Bei Konten betrifft die Pflicht nicht nur Eigentümer, sondern auch Bevollmächtigte, Begünstigte, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte nach Geldwäscherecht (18. Zusatzbestimmung LGT).
Es gibt drei eigenständige Meldeblöcke nach RD 1065/2007: ausländische Bankkonten (Artikel 42 bis), Wertpapiere, Investmentfondsanteile, Lebens- und Invaliditätsversicherungen sowie Renten (Artikel 42 ter) und Immobilien beziehungsweise Rechte daran (Artikel 54 bis). Ausnahmen bestehen für einzeln in der Buchführung ansässiger juristischer Personen ausgewiesene Werte; bei Konten und Immobilien auch für entsprechend buchführende natürliche Personen mit wirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Código de Comercio (Artikel 42 bis.4, 42 ter.4 und 54 bis.6).
Jeder Block hat seine eigene 50.000-Euro-Grenze
- Konten: Die Summe der Salden am 31. Dezember oder die Summe der Durchschnittssalden des letzten Quartals übersteigt 50.000 Euro (Artikel 42 bis.4.e).
- Wertpapiere, Fonds, Versicherungen und Renten: Der nach den Vermögensteuerregeln ermittelte Gesamtwert übersteigt 50.000 Euro (Artikel 42 ter.4.c und 6).
- Immobilien: Grundsätzlich übersteigt die Summe der Anschaffungswerte 50.000 Euro. Bei Teilzeitnutzungsrechten, Nießbrauch und bloßem Eigentum zählt der nach Vermögensteuerregeln ermittelte Wert am 31. Dezember (Artikel 54 bis.3, 4 und 6.d).
Sobald die Grenze eines Blocks überschritten ist, werden sämtliche Werte dieses Blocks gemeldet, nicht nur der übersteigende Teil.
Abgabefrist und spätere Jahre
Die Meldung wird vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres abgegeben. In Folgejahren wird sie erneut nötig, wenn der Gesamtwert eines Blocks gegenüber dem Wert, der die letzte Meldung ausgelöst hat, um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist. Auch die Beendigung einer bereits gemeldeten Position, beispielsweise Kontoschließung oder Immobilienverkauf, kann eine erneute Meldung verlangen (Artikel 42 bis.5, 42 ter.5 und 54 bis.7).
Sind Sie bereits im Zuzugsjahr nach Artikel 9 des Gesetzes über die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) ansässig, bezieht sich die erste mögliche Meldung auf dieses Jahr und den Stand zum 31. Dezember; abgegeben wird im folgenden Januar bis März.
Besonderheit der Beckham-Regelung
Wer die Sonderregelung für Zugezogene anwendet, ist nach den FAQ der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) grundsätzlich nicht zu Modelo 720 verpflichtet. Das befreit andere Familienmitglieder nicht automatisch: In Spanien ansässige Ehepartner und Kinder ohne eigene Anwendung können meldepflichtig sein. Wenden sie selbst Artikel 93.3 IRPF an, ist ihre Situation gesondert zu prüfen. Siehe Beckham-Regelung.
Wenn die Meldung fehlt oder unrichtig ist
Seit 11. März 2022 besteht kein eigenes Sanktionssystem mehr für Modelo 720; Ley 5/2022 hat es aufgehoben. Es gelten die allgemeinen Regeln der LGT. Bei nicht fristgerechter Abgabe ohne unmittelbaren Steuerausfall sieht Artikel 198.1 und 2 grundsätzlich 20 Euro je Angabe oder zusammengehörigem Datensatz zu derselben Person oder Einrichtung, mindestens 300, höchstens 20.000 Euro, vor. Bei freiwilliger verspäteter Abgabe ohne vorherige Aufforderung halbieren sich Sanktion und Grenzen. Unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben fallen unter Artikel 199.
Vermögen, dessen Besitz nicht zu den erklärten Einkünften oder Vermögenswerten passt, wird nach Artikel 39 IRPF als ungeklärter Vermögenszuwachs in der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Entdeckungszeitraums erfasst. Das gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass es bereits vor Beginn des noch nicht verjährten Zeitraums vorhanden war. Deshalb sammeln wir vor einer Nachmeldung die Nachweise, wann jeder Wert erworben wurde.
Erträge und Kryptowährungen
Modelo 720 ist eine Informationsmeldung. Zinsen, Dividenden, Mieten und Gewinne werden gesondert in der IRPF erklärt. Im Ausland befindliche virtuelle Währungen, deren private Schlüssel ein Anbieter für Dritte verwahrt, werden grundsätzlich mit Modelo 721 nach Orden HFP/886/2023 gemeldet.
Wir prüfen Ansässigkeit, Werte, Ausnahmen und Folgepflichten, reichen mit Ihrer Vollmacht ein und klären nötige IRPF-Korrekturen. Mehr dazu: fehlende Steuererklärungen nachholen. Grundlage sind die oben genannten Vorschriften, Artikel 198 und 199 LGT sowie Artikel 39 IRPF; Quellenstand: 23. Oktober 2026.