Grundregel: Besteuerung in Spanien
Renten und ähnliche Vergütungen an eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person dürfen grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden. Ausgenommen sind die in Art. 18 Abs. 2 geregelten Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst (Art. 17 des seit 12. Juni 2014 geltenden Abkommens zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich). Sind Sie in Spanien ansässig, wird Ihre britische Rente nach dieser Grundregel hier besteuert. Das britische Formular zur Entlastung spanischer Ansässiger nennt unter anderem die State Pension, betriebliche Renten und gekaufte Leibrenten.
Ausnahme: Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst
Ruhegehälter, die der britische Staat, eine seiner politischen Untergliederungen oder eine seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem errichteten Sondervermögen für Dienste, die ihnen gegenüber geleistet wurden, zahlt, dürfen grundsätzlich nur im Vereinigten Königreich besteuert werden. Sie dürfen jedoch nur in Spanien besteuert werden, wenn die empfangende Person in Spanien ansässig ist und die spanische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 18 Abs. 2). Auch bei einer doppelten Staatsangehörigkeit genügt die spanische Staatsangehörigkeit hierfür (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j).
Für Ruhegehälter aus Diensten im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit dieser öffentlichen Stellen gilt die allgemeine Rentenregel (Art. 18 Abs. 3). Ist ein Ruhegehalt ausschließlich im Vereinigten Königreich steuerpflichtig, darf Spanien es bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihre übrigen Einkünfte berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b).
Behandlung in der spanischen Einkommensteuererklärung
Renten aus öffentlichen Sozialversicherungssystemen und sonstige öffentliche Altersversorgungsleistungen werden in Spanien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a des spanischen Einkommensteuergesetzes). Bei privaten Leistungen hängt die Einordnung vom Versorgungssystem und seinen Unterlagen ab. Eine bei einem Versicherer gekaufte Leibrente führt beispielsweise grundsätzlich zu Kapitaleinkünften, sofern sie nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln ist (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 25 Abs. 3).
Bei einer ausländischen Zahlstelle, die nicht zum spanischen Steuerabzug verpflichtet ist, sinkt die jährliche Grenze für Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ab der eine Erklärungspflicht entsteht, nach dem Merkblatt der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) von 22.000 auf 15.876 Euro (Art. 96 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c des spanischen Einkommensteuergesetzes). Eine in Spanien steuerbefreite Rente wird nach diesem Merkblatt bei der Prüfung der Erklärungspflicht nicht mitgerechnet. Wer Anspruch auf die Anrechnung ausländischer Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat, muss in jedem Fall eine Erklärung abgeben (Art. 96 Abs. 4). Auch unterhalb der Grenze können andere Umstände zur Abgabe verpflichten; das prüfen wir anhand Ihrer Angaben.
Angerechnet werden kann nur britische Steuer, die das Vereinigte Königreich nach dem Abkommen erheben darf (Art. 80 des Einkommensteuergesetzes und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens). Wird britische Steuer von einer Rente einbehalten, die ausschließlich Spanien besteuern darf, wird dieser Abzug in Spanien nicht angerechnet: Die Erstattung ist bei HMRC zu beantragen.
Wenn weiterhin britische Steuer einbehalten wird
Für die Freistellung vom britischen Steuerabzug oder die Erstattung bereits einbehaltener Steuer wird das Formular „DT-Individual Spain“ an HMRC gesandt, zusammen mit der von der AEAT ausgestellten spanischen Ansässigkeitsbescheinigung. Formularversion: HMRC 10/22. Wie die Bescheinigung beantragt wird, erläutern wir unter spanische Ansässigkeitsbescheinigung.
Unsere Leistungen
Wir prüfen Ihre steuerliche Ansässigkeit im betroffenen Jahr, die einzelnen Renten und Zahlstellen sowie eine mögliche Versorgung aus dem öffentlichen Dienst. Wir berücksichtigen die Rente in Ihrer spanischen Erklärung, beantragen die Ansässigkeitsbescheinigung und bereiten das Formular für HMRC vor. Bei einem Umzug im laufenden Jahr prüfen wir zugleich Ihre steuerliche Ansässigkeit im Umzugsjahr.
Amtliche Grundlagen
Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–Vereinigtes Königreich, unterzeichnet in London am 14. März 2013, spanisches Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE) vom 15. Mai 2014, in Kraft seit 12. Juni 2014: Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, Art. 17, 18 und 22. Am 24. Oktober 2026 konsultiert; letzte Aktualisierung des konsolidierten Abkommens: 21. Juni 2022.
Spanisches Einkommensteuergesetz, Gesetz 35/2006: Art. 17 Abs. 2 Buchst. a (Fassung in Kraft seit 6. Februar 2020), Art. 80 und 96 (Art. 96 in der seit 23. Januar 2025 geltenden Fassung). Die hier genannten Texte im spanischen Gesetzblatt BOE wurden am 24. Oktober 2026 geprüft; letzte Aktualisierung des konsolidierten Einkommensteuergesetzes dort: 7. Oktober 2026. Spanisches Einkommensteuergesetz im BOE.
Zusätzlich Art. 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. AEAT-Merkblatt „Residentes con rentas extranjeras: Reino Unido“ (Seite aktualisiert am 8. April 2026; konsultiert am 24. Oktober 2026). HMRC: „DT-Individual Spain“, Application for relief at source from UK Income Tax and claim for repayment of UK Income Tax, Version HMRC 10/22, konsultiert am 24. Oktober 2026.
Weitere Informationen
- Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in Spanien
- Steuerliche Ansässigkeit im Jahr des Umzugs nach Spanien
- Auslandsvermögen: Modelo 720
- Britische Rente bei Wohnsitz in Spanien
- Deutsche Rente bei Wohnsitz in Spanien
- Französische Rente bei Wohnsitz in Spanien
- Italienische Rente bei Wohnsitz in Spanien