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Ansässigkeitsbescheinigung aus Spanien beantragen

Eine ausländische Zahlstelle oder Steuerbehörde verlangt einen Nachweis Ihrer steuerlichen Ansässigkeit in Spanien? Wir prüfen Ihre Ansässigkeit und den bei der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) gespeicherten Sachverhalt, beantragen die Bescheinigung mit Ihrer Vollmacht und bereiten bei einer Ablehnung die ergänzenden Nachweise vor.

Auf Deutsch kommunizieren wir ausschließlich schriftlich per E-Mail oder WhatsApp.

Wozu die Bescheinigung dient

Eine steuerliche Bescheinigung der AEAT belegt Tatsachen zur steuerlichen Situation einer Person (Artikel 70.1 RD 1065/2007). Die Ansässigkeitsbescheinigung weist gegenüber einem anderen Land nach, dass Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, etwa für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens. Sie kann beispielsweise nötig sein, damit das Vereinigte Königreich den Steuerabzug auf eine britische Rente beendet.

Die AEAT stellt sie über ihre elektronische Geschäftsstelle im Format der Orden EHA/3316/2010 aus. Ein sicherer Verifizierungscode, Código Seguro de Verificación, ermöglicht der ausländischen Behörde die Prüfung.

Wenn das andere Land ein eigenes Formular vorgibt

Manche Länder haben Formulare mit einem für die spanische Behörde vorgesehenen Bestätigungsfeld, etwa Portugals 21RFI oder Frankreichs 5000-ES. Nach den Verfahrenshinweisen der AEAT wird die spanische Bescheinigung online beantragt und im ausländischen Formular vermerkt, dass sie als gesondertes Dokument beigefügt ist. Das hat dieselbe rechtliche Gültigkeit.

Verlangt der andere Staat einen Wortlaut, den die Standardbescheinigung nicht enthält, wird eine allgemeine Bescheinigung unter Angabe von Formular und Staat beantragt. Alternativ wird das ausländische Formular über die Funktion «Presentar documentos y/o alegaciones» beigefügt.

Was über die Ausstellung entscheidet

Nachgewiesen wird die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit nach Artikel 9 des Gesetzes über die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), unter anderem anhand von Aufenthaltstagen und wirtschaftlichem Mittelpunkt. Sind die Ausstellungsvoraussetzungen beim Antrag nicht erfüllt, erzeugt das Verfahren ein Ablehnungsdokument. Anschließend können über «Presentar documentos y/o alegaciones» Unterlagen zur Wiederaufnahme des Vorgangs eingereicht werden.

Wenn möglich, wird die Bescheinigung sofort ausgestellt. Andernfalls muss die AEAT innerhalb der auf den Antrag folgenden zehn Arbeitstage die Bescheinigung ausstellen oder eine Ablehnung beziehungsweise ein die elektronische Ausstellung hinderndes Problem mitteilen (zweite Zusatzbestimmung, Absätze 10 und 11, Orden EHA/3316/2010; AEAT-Verfahren G305). Fristablauf bedeutet keine automatische Bewilligung (Artikel 73.1 RD 1065/2007).

Was wir für Sie übernehmen

Wir prüfen Ihre steuerliche Ansässigkeit im betreffenden Jahr und die bei der AEAT vorhandenen Angaben, beantragen die Bescheinigung in Vertretung und bereiten das ausländische Formular mit dem vorgesehenen Beifügungsvermerk vor. Bei Ablehnung stellen wir die Nachweise für die Wiederaufnahme zusammen. Für Personen unter der Beckham-Regelung gilt die besondere Bescheinigung nach Artikel 120 der IRPF-Verordnung.

Maßgeblich sind Artikel 70 und 73 RD 1065/2007 sowie Orden EHA/3316/2010 (veröffentlicht am 23. Dezember 2010, in Kraft seit 3. Januar 2011). Die amtlichen Quellen wurden am 23. und 24. Oktober 2026 geprüft. Siehe auch Steuerliche Ansässigkeit beim Zuzug und fehlende Erklärungen nachholen.


Häufige Fragen

Füllt die AEAT das Formular der ausländischen Behörde aus?

Grundsätzlich stellt die AEAT ihre eigene spanische Ansässigkeitsbescheinigung aus. Wenn ein ausländisches Formular vorliegt, wird dieses mit dem entsprechenden Vermerk an die spanische Bescheinigung beigefügt; die Bescheinigung hat dieselbe rechtliche Gültigkeit.

Was kann ich tun, wenn die Bescheinigung abgelehnt wird?

Wird die Ansässigkeit aus den vorhandenen Daten nicht bestätigt, können Sie über die Funktion zur Vorlage von Unterlagen und Einwendungen zusätzliche Nachweise einreichen und die erneute Prüfung des Vorgangs veranlassen. Wir prüfen zunächst den Ablehnungsgrund und die benötigten Belege.

Wie lange dauert die Ausstellung?

Wenn die Voraussetzungen elektronisch geprüft werden können, ist eine sofortige Ausstellung möglich. Andernfalls muss die AEAT grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen ohne Samstage, Sonn- und Feiertage ab dem Tag nach dem Antrag die Bescheinigung ausstellen oder die Ablehnung beziehungsweise das Hindernis für die elektronische Ausstellung mitteilen (zweite Zusatzbestimmung, Absätze 10 und 11, Orden EHA/3316/2010).

Können Sie die Bescheinigung für mich beantragen?

Ja, mit der erforderlichen Vollmacht. Die AEAT ermöglicht die Antragstellung durch Dritte. Zuvor prüfen wir die steuerlichen Daten und den Zweck der Bescheinigung, damit der Antrag zum benötigten Nachweis passt.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen

Nennen Sie das anfragende Land beziehungsweise die Zahlstelle, das betreffende Jahr und eine etwaige frühere Ablehnung. Wir klären die Unterlagen und vereinbaren den Auftrag vor Beginn.