Wozu die Bescheinigung dient
Eine steuerliche Bescheinigung der AEAT belegt Tatsachen zur steuerlichen Situation einer Person (Artikel 70.1 RD 1065/2007). Die Ansässigkeitsbescheinigung weist gegenüber einem anderen Land nach, dass Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, etwa für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens. Sie kann beispielsweise nötig sein, damit das Vereinigte Königreich den Steuerabzug auf eine britische Rente beendet.
Die AEAT stellt sie über ihre elektronische Geschäftsstelle im Format der Orden EHA/3316/2010 aus. Ein sicherer Verifizierungscode, Código Seguro de Verificación, ermöglicht der ausländischen Behörde die Prüfung.
Wenn das andere Land ein eigenes Formular vorgibt
Manche Länder haben Formulare mit einem für die spanische Behörde vorgesehenen Bestätigungsfeld, etwa Portugals 21RFI oder Frankreichs 5000-ES. Nach den Verfahrenshinweisen der AEAT wird die spanische Bescheinigung online beantragt und im ausländischen Formular vermerkt, dass sie als gesondertes Dokument beigefügt ist. Das hat dieselbe rechtliche Gültigkeit.
Verlangt der andere Staat einen Wortlaut, den die Standardbescheinigung nicht enthält, wird eine allgemeine Bescheinigung unter Angabe von Formular und Staat beantragt. Alternativ wird das ausländische Formular über die Funktion «Presentar documentos y/o alegaciones» beigefügt.
Was über die Ausstellung entscheidet
Nachgewiesen wird die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit nach Artikel 9 des Gesetzes über die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), unter anderem anhand von Aufenthaltstagen und wirtschaftlichem Mittelpunkt. Sind die Ausstellungsvoraussetzungen beim Antrag nicht erfüllt, erzeugt das Verfahren ein Ablehnungsdokument. Anschließend können über «Presentar documentos y/o alegaciones» Unterlagen zur Wiederaufnahme des Vorgangs eingereicht werden.
Wenn möglich, wird die Bescheinigung sofort ausgestellt. Andernfalls muss die AEAT innerhalb der auf den Antrag folgenden zehn Arbeitstage die Bescheinigung ausstellen oder eine Ablehnung beziehungsweise ein die elektronische Ausstellung hinderndes Problem mitteilen (zweite Zusatzbestimmung, Absätze 10 und 11, Orden EHA/3316/2010; AEAT-Verfahren G305). Fristablauf bedeutet keine automatische Bewilligung (Artikel 73.1 RD 1065/2007).
Was wir für Sie übernehmen
Wir prüfen Ihre steuerliche Ansässigkeit im betreffenden Jahr und die bei der AEAT vorhandenen Angaben, beantragen die Bescheinigung in Vertretung und bereiten das ausländische Formular mit dem vorgesehenen Beifügungsvermerk vor. Bei Ablehnung stellen wir die Nachweise für die Wiederaufnahme zusammen. Für Personen unter der Beckham-Regelung gilt die besondere Bescheinigung nach Artikel 120 der IRPF-Verordnung.
Maßgeblich sind Artikel 70 und 73 RD 1065/2007 sowie Orden EHA/3316/2010 (veröffentlicht am 23. Dezember 2010, in Kraft seit 3. Januar 2011). Die amtlichen Quellen wurden am 23. und 24. Oktober 2026 geprüft. Siehe auch Steuerliche Ansässigkeit beim Zuzug und fehlende Erklärungen nachholen.