Renten für frühere Beschäftigung: Besteuerung in Spanien
Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für eine frühere Beschäftigung gezahlt werden, dürfen ausschließlich in diesem Staat besteuert werden. Ausgenommen sind die Ruhegehälter nach Art. 19 Abs. 2 (Art. 18 des seit 1. Juli 1997 geltenden Abkommens Spanien–Frankreich). Bei steuerlicher Ansässigkeit in Spanien wird Ihre französische Rente aus einer früheren Beschäftigung in der Privatwirtschaft daher nach dem Merkblatt der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) zu Frankreich in Spanien besteuert.
Französische Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst
Ruhegehälter, die der französische Staat, seine Gebietskörperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem Sondervermögen für Dienste, die ihnen gegenüber geleistet wurden, zahlen, dürfen grundsätzlich nur in Frankreich besteuert werden (Art. 19 Abs. 2 Buchst. a).
Das ausschließliche Besteuerungsrecht liegt nur dann bei Spanien, wenn die empfangende Person in Spanien ansässig ist, die spanische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zugleich französische Staatsangehörige ist (Art. 19 Abs. 2 Buchst. b). Bei doppelter spanischer und französischer Staatsangehörigkeit verbleibt das Besteuerungsrecht für dieses französische Ruhegehalt bei Frankreich.
Für Ruhegehälter aus Diensten im Rahmen einer gewerblichen oder industriellen Tätigkeit dieser Stellen gilt Art. 18 (Art. 19 Abs. 3). Wird das Ruhegehalt ausschließlich in Frankreich besteuert, darf Spanien es bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte berücksichtigen (Art. 24 Abs. 2 Buchst. c).
Behandlung in der spanischen Einkommensteuererklärung
Renten aus öffentlichen Sozialversicherungssystemen und sonstige öffentliche Altersversorgungsleistungen werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a des spanischen Einkommensteuergesetzes). Bei privaten Leistungen hängt die Einordnung vom Versorgungssystem und seinen Unterlagen ab.
Bei einer ausländischen Zahlstelle, die nicht zum spanischen Steuerabzug verpflichtet ist, sinkt die jährliche Grenze für Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ab der eine Erklärungspflicht entsteht, nach dem Merkblatt der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) von 22.000 auf 15.876 Euro (Art. 96 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c des spanischen Einkommensteuergesetzes). Eine in Spanien steuerbefreite Rente wird nach diesem Merkblatt bei der Prüfung der Erklärungspflicht nicht mitgerechnet. Wer Anspruch auf die Anrechnung ausländischer Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat, muss in jedem Fall eine Erklärung abgeben (Art. 96 Abs. 4).
Für Einkünfte, die Frankreich nach dem Abkommen besteuern darf, sieht Spanien eine Anrechnung der dort gezahlten Steuer vor. Sie ist auf den auf diese Einkünfte entfallenden Teil der spanischen Steuer begrenzt (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens und Art. 80 des Einkommensteuergesetzes).
Unsere Leistungen
Wir prüfen Ihre steuerliche Ansässigkeit im betroffenen Jahr, Rentenarten, Zahlstellen und eine mögliche Versorgung aus dem öffentlichen Dienst und berücksichtigen die Leistungen in Ihrer spanischen Erklärung. Verlangt Frankreich einen Nachweis, beantragen wir die spanische Ansässigkeitsbescheinigung. Bei einem aktuellen Umzug prüfen wir zugleich Ihre steuerliche Ansässigkeit im Umzugsjahr.
Amtliche Grundlagen
Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–Frankreich, unterzeichnet in Madrid am 10. Oktober 1995, spanisches Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, BOE) vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997: Art. 18, 19 und 24 Abs. 2. Am 24. Oktober 2026 konsultiert; letzte Aktualisierung des konsolidierten Abkommens: 21. Juni 2022.
Spanisches Einkommensteuergesetz, Gesetz 35/2006: Art. 17 Abs. 2 Buchst. a (Fassung in Kraft seit 6. Februar 2020), Art. 80 und 96 (Art. 96 in der seit 23. Januar 2025 geltenden Fassung). Die hier genannten Texte im spanischen Gesetzblatt BOE wurden am 24. Oktober 2026 geprüft; letzte Aktualisierung des konsolidierten Einkommensteuergesetzes dort: 7. Oktober 2026. Spanisches Einkommensteuergesetz im BOE.
AEAT-Merkblatt „Residentes con rentas extranjeras: Francia“ (Seite aktualisiert am 8. April 2026; konsultiert am 24. Oktober 2026).
Weitere Informationen
- Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in Spanien
- Steuerliche Ansässigkeit im Jahr des Umzugs nach Spanien
- Auslandsvermögen: Modelo 720
- Britische Rente bei Wohnsitz in Spanien
- Deutsche Rente bei Wohnsitz in Spanien
- Französische Rente bei Wohnsitz in Spanien
- Italienische Rente bei Wohnsitz in Spanien